Beitragsbild zur Arbeitsschutzverordnung

Homeoffice-Regelung und Corona-Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter

Um das Corona-Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg zu reduzieren, hat das Bundesarbeitsministerium eine Verordnung erlassen, die Homeoffice für alle vorschreibt, die ihre Aufgaben auch zu Hause erfüllen können.

Darin heißt es: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“ Die Formulierung lässt wenig Spielraum für Arbeitgeber, es weiter bei einer laxen Regelung zu belassen.

Arbeitgeber sind der Verordnung nach verpflichtet, Homeoffice anzubieten, auch wenn ihnen dadurch weitere Kosten entstehen wie beispielsweise VPN-Software. Die Regelung gilt zunächst befristet bis zum 15. März 2021. Beschäftigte sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.

Wo dies nicht möglich ist, gelten strengere Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz: Pro Person müssen 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen, wenn mehrere Personen in einem Raum arbeiten. Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wenn „sich in einem Raum mehr als eine Person pro zehn Quadratmetern länger aufhält, der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß, z. B. weil sehr laut gesprochen werden muss.“. Mit medizinischen Masken sind sowohl OP-Masken als auch FFP2-Masken gemeint.

 

Bis zu 30.000 Euro Bußgeld

Kontrolliert werden diese Anforderungen durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder. Die Kontrolle kann auch durch Besichtigungen erfolgen, wobei nur Stichproben möglich sind. Das gilt auch für die Unfallversicherungsträger. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden, heißt es seitens des Bundesarbeitsministeriums.

Abschreibungen

Steuerentlastung durch Corona – Abschreibung für Computer und Software auf ein Jahr gekürzt

Beim Corona-Gipfel ist auch eine Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter beschlossen worden. Einige können so Steuern sparen.

Die Ministerpräsidentenkonferenz hat bei ihrem Treffen am Dienstag nicht nur Verschärfungen der Corona-Maßnahmen verabredet, sondern auch eine Sofortabschreibung für Computer, Zubehör und Software (siehe unten). Bisher mussten Computer über drei Jahre abgeschrieben werden, wenn sie bestimmte Wertgrenzen überschritten. Die neue Regelung soll möglicherweise dauerhaft gelten – auch wegen des schnellen technischen Wandels.

Sie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft. Neben Selbstständigen profitieren Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten und sich dafür Hardware gekauft haben.

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